Spurverbreiterungen sind grundsätzlich zulässig ABER entweder gleich oder an der Hinterachse größer. D.h. an der Hinterachse müssen gleiche oder dickere Spurverbreiterungen angebracht sein. Ein Ermessensspielraum wie früher haben Gutachter in dem Sinne durch EG nicht mehr.


Gefangen im Turboloch-Nur tote Motoren werden beatmet