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#117872 17.11.2006 11:51
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Hallo ihr lieben,
ich brauche mal wieder ein paar Tips von den kompetenten V8 lern!
Mein Problem ist dass ich einen abgemeldeten Audi 80 in der Garage stehen habe den ich sehr gerne wieder fahren möchte. Da das Auto seit längerer Zeit abgemeldet ist habe ich auch keinen TÜV mehr ohne den ich das Auto auch nicht anmelden kann.Gestern habe ich beim TÜV um die Ecke angerufen und gefragt wie ich mich zu verhalten habe.Die freundliche Dame sagte dass ich mit einer Deckungskarte und den Kennzeichen durchaus zur Prüfstelle fahren könnte.Heute habe ich mich über die Sache mit einem Nachbarn unterhalten und der sagte mir dass er sich vor längerem bei der Bolizei erkundigt hat und dort erfahren musste dass es so nicht rechtens sei. Sicher könnte ich mir Kurzzeitkennzeichen oder irgendwo rote Nummern besorgen aber ich möchte die Sache so unkompliziert und günstig wie möglich hinter mich bringen da ich es nicht einsehe überflüssige Kosten zu haben nur um mein Auto anzumelden.


Wer V8 fährt braucht sonst keine Hobbies www.gratis-webserver.de/audi-80
Heiko Bieber #117873 17.11.2006 12:43
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...ich würde da lieber auf die sichere Seite gehen und das Auto mit roten Nummern, oder nem Anhänger zum Tüv fahren.
Mit Kosten ist eine neu-Zulassung, Ummeldung oder alles andere was mit den scheiß Schildern zu tun hat- immer verbunden, leider.
Man "darf" ja auch irgendwie sein Auto abmelden und dann noch bis nach Hause (auf direktem Weg) fahren, aber das würde ich auch nicht tun. Das Risiko daß irgendein BEAMTER was anders auslegt, als es von Dir gedacht war- ist zu groß. Die haben da (leider) einen großen, eigenen Ermessensspielraum. Genau wie mit dem Abschleppen- Du könntest den Wagen ja auch zum Tüv schleppen, mit einem der nen LKW Führerschein hat im Ziehenden Fahrzeug und die hintere Nummer an deinen Audi schrauben- aber das ist auch nicht so 100% richtig, die Diskussion gabs hier ja auch schon. Schau doch mal, ob Du was auf der Homepage des ADAC findest- die haben da recht informative Tipps.
Es gibt auch in Nürnberg leih-Anhänger (kam erst vor kurzem einer aus N damit zu mir und hat ein Auto gekauft aus Nürnberg) die für nen halben Tag sicher auch nicht die Welt kosten (bei uns hier 40 Euro) weil ich sowas ab und zu mache, hab ich mir so nen Anhänger gekauft. Nicht schön aber funktioiniert...

viele Grüße, Peter !


3,6l Bj. 89 184 kw fotos.web.de/peterlingkreibich
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Hallo ich hatte bei uns auf Zulassungstelle nachgefragt und es steht auch so auf den Doppelkarten der Vers. die Doppelkarte Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach §23 Abs.4 Satz 7 StVO .Dieses kann aber auch vom Versichere Auf der Doppelkarte gestrichen werden .Hier in Berlin bin ich zwar von der Polizei angehalten worden aber haben mich dann zur zulassungstelle weiterfahren lassen .Dieses gilt meines Wissens auch für Fahrten zum TÜV mit anschliesender Faht zur Zurlassungstelle .Aber am besten auch noch mal bei der Versicherung nachfragen ,da einige es auf der Doppelkarte auch streichen.Gruß Steven


wer später bremst,ist länger schnell
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Hallo

Also meine Info...

Als ich meinen A8 in München geholt hab war das mit dem Kurzzeitkennzeichen.. kein Problem.

Aber ich hab ihn nicht gleich zugelassen.. und bin davon ausgegangen das die Fahrt zur Zulassungstelle OK ist... natürlich mit allen Unterlagen...

Dummerweise habe ich eine Kleinigkeit Übersehen. Das Fahrzeug hatte zwar TÜV und AU neu... aber leider war es länger als 18 Monate abgemeldet...

Ein Vollgutachten war fällig... der TÜV war ungültig... die AU gültig.. und ich war Unversichert unterwegs und hätte mir nee Menge ärger einhandeln können!

Also wenns länger ist wie 18 Monate Standzeit war, wäre ich mit dem zu TÜV und Zulassungsstelle fahren mehr als Vorsichtig!

Frank


Ich kann zwar nix.. bin aber zu allem fähig (der Spruch ist bei mir schon Uralt...)
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Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen

Sollen abgemeldete Fahrzeuge zum Zweck der Wiederzulassung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, so gibt es für die Durchführung dieser Fahrten verschiedene Möglichkeiten:

* Ohne amtliches Kennzeichen:
Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger erforderlich.

* Mit Kurzzeitkennzeichen:
Das Kurzzeitkennzeichen kann beim Straßenverkehrsamt gegen Vorlage des Personalausweises und einer Deckungsbestätigung einer Versicherung beantragt werden. Der Antragsteller erhält einen auf ihn ausgestellten Blankofahrzeugschein, in dem die konkreten Fahrzeugdaten nachzutragen sind. Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage ab Zulassung gültig und muss nicht zurückgegeben werden.

* Mit roten Kennzeichen:
Rote Kennzeichen zur dauernden Verwendung können zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten oder Autohändlern von den Straßenverkehrsämtern zugeteilt werden. Für die Durchführung von Fahrten im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines Fahrzeugs können diese Kennzeichen von den Werkstätten oder Händlern zur Verfügung gestellt werden.

Mit amtlichen Kennzeichen:
Ist das vorübergehend (d.h. nicht länger als 18 Monate) abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Hinweis: Für diese Verfahrensweise ist eine Vorabinformation der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Bei der Versicherungsbestätigung muss aber darauf geachtet werden, dass sie nicht erst ab Zulassungsdatum gilt.

Quelle: TÜV Nord


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In Antwort auf:

Mit amtlichen Kennzeichen:
Ist das vorübergehend (d.h. nicht länger als 18 Monate) abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.




d.h. ich darf mit meinem Saisonkennzeichen-Moped, bei dem der Tüv im August abgelaufen ist und das Moped nur bis zum 1.10. angemeldet ist, bei diesem durchaus Moped-freundlichem Wetter jederzeit zur Tüv-Stelle und zurück fahren?
Das Kennzeichen ist ja nicht einmal entstempelt, will heissen, die Vorgabe ist mehr als erfüllt.
Kennt sich da jemand aus?


In diesem Sinne Gruß Bernd
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Hallo Bernd

Nur hast du nur bis zum 1.10. eine Versicherung, Stempel hin oder her, also besser nicht fahren mit den Schildern.
Das ist ja auch Sinn und Zweck der Saisonkennzeichen, du sparst die Versicherung und die Steuer, oder habe ich da was falsch verstanden ?

Gruß Thomas




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