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#113839 23.09.2006 01:31
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Hallo liebe V8ler ,
ich habe das Problem dass ich meinen Audi 80 im Moment abgemeldet in einer Garage ca 1,5 km von meiner Wohnung entfernt stehen habe und die Garage langsam räumen muss weil die neue Besitzerin der Garage (meine Mutter) ihren wertvollen Peugeot 106 einstellen möchte. Meine Frage ist ob ich den 80er ohne Kennzeichen bis zu meiner Garage am Haus abschleppen darf oder nicht?


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moinsens
zum abschleppen muß das auto meines wissens nach nicht angemeldet sein. es muß nur verkehrssicher sein.


Gruß aus Wieren...Thomas Hubraum statt Spoiler 0170/2866693 05825/2581450
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und wie stelle ich das an? Anmelden ist doch Versichern oder nicht ?


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...also wenn das abzuschleppende Fahrzeug nicht angemeldet ist- muß derjenige, der im vorderen Fahrzeug sitzt, einen LKW Führerschein haben und das hintere Nummernschild des vorderen Fahrzeug muß ganz hinten ans abgeschleppte Fahrzeug.
Wenn das hintere Fahrzeug angemeldet ist- ists viel einfacher... halt einfach abschleppen, mit normalen FS Klasse 3...

viele Grüße, Peter!


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hey super ,danke euch Jungs, ihr habt mir sehr geholfen vor allem das mit dem LKW Schein is super!!!!


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Laut Polizei darf das Auto nicht mit den Rädern in Kontakt kommen, sprich muss mit einen Anhänger transportiert werden, hab selber die Erfahrung machen dürfen und das kann ikch sagen war sehr teuer.

Gruss Jean-Pierre

Jean-Pierre H. #113846 23.09.2006 03:21
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nee- stimmt so nicht ganz- les den Link...

viele Grüße, Peter!


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laut Polizein ist das so ohne gültige KFZ-Kennzeichen, dann haben die sich wohl geirrt.

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Moin moin zusammen,
gut, das ich gestern abend meine Antwort zu diesem Thema nichtmehr fertig geschrieben habe....

Kann das wohl sein, das sich die Lage hier in den letzten Jahren grundlegend geändert hat???

Als ich sechzehn war hat man mir gesagt, daß das legal ist, was wir da gemacht haben


In diesem Sinne Gruß Bernd
Bernd Abeln #113849 24.09.2006 11:13
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Ohne amtliches Kennzeichen:
Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger erforderlich.

Mit amtlichen Kennzeichen:
Ist das vorübergehend (d.h. nicht länger als 18 Monate) abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.


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Also:

Abschleppen, hier kommt es auf den Nothilfegedanken an, d.h., dass zugelassene Fahrzeug ist während des Betriebes liegen geblieben.
Das ist Erlaubt, denn das Fahrzeug ist zugelassen und hatte eine Panne während dem Betrieb.

Alles andere ist Schleppen!

1. Erforderlich Schleppgenehmigung der Straßenverkehrsbehörde
2. Führer schleppendes Fhz. Klasse 2
3. Führer im geschleppten Fahrzeug Klasse 3

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...sagt alles...
aber ne Schleppgenehmigung hatte ich auch noch nie...
naja- deswegen hab ich mir vor ein paar Monaten nen Transport-
Anhänger gekauft... da ist man auf der sicheren Seite- wenn man Ihn nicht
überlädt..

viele Grüße, Peter"!


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Hallo Peterling,
....oder ihn mit dem falschen Auto zieht...

Grüße
Thomas M.


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