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#354127 12.06.2015 01:27
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Hallo , mal eine Allgemeine Frage zu einem Parkplatzunfall.
Bin langsam zwischen zwei Autos rückwärts rausgefahren,
konnte hier aber nur über die Aussenspiegel und Innenspiegel nach hinten sehen, bei einer Fahrzeuglänge von 5m also mindestens 2m in die Fahrbahn, fährt doch noch ein Fahrzeug hinter meinem Wagen vorbei und ich dem noch leicht in die Seite. Ich konnte ja nach der Seite noch nichts sehen, bin ja nur über die Spiegel gefahren.
Der Fahrer des anderen Fahrzeuges aber muß doch sehen das da ein Hindernis vor im auftaucht und kann doch nicht einfach seine Richtung beibehalten, auch wenn er jetzt Vorfahrt gehabt hat muß er sich der Situation anpassen und anhalten um einen Unfall zu vermeiden.
Schadensregelung weiß ich noch nicht. Bei meinem Fahrzeug nur Stoßfänger zerkratzt, bei dem anderen natürlich Seitenteil verkratzt und leicht eingedrückt.
Hatte jemand schon mal so einen Fall. Wie ist die Rechtslage.

Gruß Helmut

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Generell gilt:
Rückwärts gefahren und Unfall verursacht--> Pech.
Der andere bekommt nicht mal ne Teilschuld. Wer rückwärts fährt hat erhöhte Vorsicht walten zu lassen und muss sich im Zweifelsfall von einer zweiten Person rauswinken lassen. So war es zumindest bis vor ca. 3 Jahren. Und ehrlich gesagt glaube ich nicht dass sich daran was geändert hat. Leider.


Es gibt Tage da furzt man auf Kies!!!
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Moin,
dem kann ich nur zustimmen.
Wenn die Lage unübersichtlich ist, muss man sich einweisen lassen.
Is mir selber auch schon passiert...


Gruss, Georg Hubraum statt Wohnraum..
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Hallo Helmut


Ging mir auch schon so ist zwar über 20 Jahre her aber die Rechtslage wird sich nicht geändert haben.Seit dem fahren meine Frau und ich zu 99 Prozent rückwertz in Parklücken Hofeinfahrten usw und vorwertz wieder raus ausnahmen nur wenn es absolut nicht anders geht.


V8 Axel

Hubraum ist durch nichts zu ersetzen auser durch mehr Hubraum


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§9 Abs. 5 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Sofern der andere nicht mit 70 Sachen über den Parkplatz gerauscht ist zahlt der rückwärts fahrende 100% des Schadens.

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Hi Helmut,meine Vorposter haben soweit recht,da beim Rückwärtsfahren der § 10 der StVO gilt,der von einer "besonderen Sorgfaltspflicht" des Rückwärtsfahrenden spricht.
Diese tritt allerdings auf Parkplätzen,Tankstellen,Privatgeländen etc. ausser Kraft. Da müssen ALLE Verkersteilnehmer Schrittgeschwindigkeit und erhöhte Bremsbereitschaft einhalten.Knallt es trotzdem,sprechen die Gerichte oft beiden Beteiligten eine Teilschuld zu.Zu deinem Nachteil ist jedoch die Tatsache,dass du ihm in die Seite und nicht in die Front reingekachelt bist.Somit war er quasi an dem Hindernis (dir) zumindest teilweise vorbei und in diesem Fall wird man ihm kaum mangelnde Bremsbereitschaft vorwerfen können.Falls du keine Zeugen hast,kann er behaupten,dass du just in dem Moment aus der Parklücke rausgefahren bist.
Ich würde mich an einen Fachanwalt wenden.Der kann dir sagen,ob eine Teilschuld von dem Unfallgegener in Frage käme.


Gruss Lukas


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Bei uns kann es ein Streitfall werden wenn der Rückwärtsfahrende dem anderen "vorne" rein fährt, bzw. der andere dir seitlich ins Heck fährt, wenn aber dem anderen seine Breitseite zerdellt wird, ist die Schuldlage ganz klar beim Rückwärtsfahrenden - ausser es lässt sich beweisen, dass der andere deutlich unangepasst schnell fuhr, den Gutachter wirst du aufbieten müssen und wenn du den Fall verlierst, wirst du dir wünschen, du hättest die Schuld einfach auf dich genommen und die Versicherung die Sache regeln lassen.


Ich versteh es eh nicht warum 98% der Fahrzeuglenker vorwärts parken.

Beim rückwärts "in die Lücke fahren" hat man die Übersicht, beim rückwärts raus fahren nicht...

Deswegen: Rückwärts parken wäre ne Lösung...

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Hi Roy,das ist eben was gegen Helmut spricht,dass er dem Typen in die Seite reingefahren ist.Einen Gutachter würde ich nur beauftragen (lassen) bei vorhandener Rechtschutzversicherung,vorausgesetzt,dass sie bei der Sachlage eine Deckungszusage erteilt.

Warum sie vorwärts einparken? Ganz einfach,weil sie es rückwärts nicht können.Beim Reinfahren müssen sie es (einigermassen) gerade schaffen und es ist meistens eng,da links und rechts eine Karre steht.
Die absoluten Experten sind die,die beim Vorwärtseinparken über den Bordstein brettern












Gruss Lukas


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Also für mich ist die Schuldfrage klar , wenn das Fahrzeug hinter mir steht oder ich sehr schnell Rückwärts aus der Parklücke fahre, aber wie kann einer einfach weiter fahren wenn er sieht, da vor mir fährt einer raus. Ich denke die junge Frau hat selbst nicht nach vorne geschaut in dem Moment. Das selbe ist auf einem Zebrastreifen, der Fußgänger hat vorrang, muß aber Blickkontakt zum Fahrer herstellen um Lebend über die Straße zu kommen, denn nachher nützt im das Recht nichts mehr.
Es gab Zeugen, die haben der Frau gleich ihre Hilfe angeboten weil ich etwas gefrustet war. Haben dann nur Adressen, meine Telefonnummer sowie Versicherung ausgetauscht und bin weg. Schaden ausser zerkratztem Stoßfänger habe ich ja nicht.
Gruß Helmut

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Wenn ich die Sachlage, so wie beschrieben, richtig interpretiere würde ich dir vorschlagen das Ganze einfach an deine Haftpflichtversicherung zu übergeben. Dazu bist du eh verpflichtet.
Die schauen sich das an und entscheiden ob und wieviel sie zahlen. Wie gesagt, die Versicherung entscheidet das, nicht du.
Vermutlich wird die Versicherung aber ganz einfach alles zahlen und dich hochstufen. Damit haben die kaum ein Problem.
Sollte dir das nicht passen steht es dir frei die Versicherung zu wechseln oder den Schaden selbst zu zahlen.
Wie auch immer. Du bist schuld und du zahlst. Auch wenn du das noch nicht ganz kapiert hast.

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Deiner Beschreibung nach,bzgl. eines "Zebrastreifens", interpretierst Du es völlig falsch.
Diese sogenannte Furt ist ein Fußgängerschutzstreifen,und es obliegt ausnahmslos dem Kraftfahrer,daß ein Fußgänger diesen Bereich sicher/gefahrlos passieren kann.

Gruß


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Hallo Helmut,
wenn du dich als Verursacher siehst bist auf dem richtigen Weg. Zudem wäre ich vorsichtig mit solchen aussagen "Die hat nicht hingesehen".
Im Umkehrschluss könnte man daraus verstehen, dass du dem Unfallgegner G R O B E Fahrlässigkeit vorwirfst, und dass ist nicht gut wenn außer dir das niemand so sieht. Stell dir vor das andere Auto ist einem Kind o. ä ausgewichen. In so einem Fall z. B würde mich das einen feuchten Sch.... interessieren ob du gerade am rückwärts ausparken bist. Bitte nicht falsch verstehen.
Aber du versuchst gerade aus deinem Standpunkt heraus eine für dich akzeptable Erklärung für das " Fehlverhalten" des anderen zu generieren.
Für solche Fälle hat man ja eine Versicherung, und diese wird den Schaden begleichen. Du wirst noch einen Unfallbogen zum ausfüllen bekommen und dann ist alles geritzt. Ich weiß das es blöd ist einen eigenen Fehler einzugestehen, aber es hilft nichts. Und wenn es dich beruhigt, ich habe die gleiche Erfahrung auch schon gemacht und Lehrgeld bezahlt. Ist aber nicht so tragisch. Schlimmer wäre es wenn du eines Morgens aufwachst und findest ne Narbe am Rücken, weil ein Organhändler dir ohne Einverständnis ne Niere entfernt hat


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Hallo Helmut und anderen V8 Fahrern

anbei ganz aktuell zu dem Thema, sorry das es nicht so positiv ist aber dennoch möchte ich es euch mitteilen

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2014
- 4 U 46/14 -

Rückwärts ausparkender Autofahrer haftet allein bei Kollision mit anderem Fahrzeug

Verstoß gegen erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Ausparkenden wiegt schwerer als Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers

Fährt ein Autofahrer auf einem Kundenparkplatz eines Supermarktes rückwärts aus einer Parklücke, so treffen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten. Verstößt er gegen diese Sorgfaltspflichten und kommt es deshalb zu einer Kollision mit einem in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeug, so haftet der rückwärts Ausparkende allein für die Unfallfolgen. Denn der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten wiegt schwerer als die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallopfers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 kam es auf einem Kundenparkplatz eines Supermarktes zu einer Kollision zwischen einem aus einer Parklücke rückwärts ausparkenden Fahrzeug und eines in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeugs. Die Fahrerin des in der Mittelgasse befindlichen Fahrzeugs klagte anschließend auf Schadenersatz. Sie behauptete, dass sie den Unfall nicht habe verhindern können, da die rückwärts ausparkende Autofahrerin unvermittelt losgefahren sei.
Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage teilweise statt. Es nahm jedoch eine Haftungsverteilung vor. Denn auch der Klägerin sei ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO anzulasten gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei die Klägerin entweder zu schnell gefahren oder sie habe zu spät reagiert. Der Unfall sei daher vermeidbar gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte volle Haftung der Beklagten

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Beklagte hafte aufgrund eines Verstoßes gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO für den Schaden allein. Denn sie hätte sich vergewissern müssen, ob ein rückwärts Ausparken ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich war. Das Gericht nahm ein entsprechendes Verschulden der Beklagten aufgrund eines Anscheinsbeweises an. Denn kommt es bei einem Rückwärtsfahren zu einer Kollision, so sei zu vermuten, dass der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe. Die Vermutung gelte nur dann nicht, wenn der Rückwärtsfahrende nachweisen könne, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten habe, urteilten die Richter. Diesen Nachweis habe die Beklagte hier aber nicht führen können.
Kein Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot durch die Klägerin

Der Klägerin sei demgegenüber nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) anzulasten gewesen. Ein solcher Verstoß liege zum einen nicht bereits darin, dass sich das in der Mittelgasse befindliche Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Zum anderen seien die Ausführungen des Sachverständigen zur Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes ungereimt und widersprüchlich gewesen. Es habe weder festgestanden, dass die Klägerin zu schnell fuhr noch das sie zögerlich gehandelt habe. Somit sei auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs unfallursächlich gewesen. Diese sei jedoch geringer zu bewerten gewesen als der schwere Sorgfaltsverstoß der Beklagten.

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Wiesel
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Hallo.
Zum Thema Nachweisbarkeit war gestern etwas im TV zu sehen, da hatte sich ein Unfallbeteiligter einen Unfalldatenspeicher ( UDS ) im Fahrzeug installieren lassen.
Das Fahrzeug war das vom Grundstück rückwärts ausfahrende Fahrzeug - ihm wurde vom Vorbeifahrenden das Heck abgefahren - 20000 Euro Schaden - kein Personenschaden.
Dank dem UDS konnte nachgewiesen werden, dass der rückwärts Fahrende gebremste hatte, die Schuldverteilung war dadurch stark in Richtung des Vorbeifahrenden geschoben worden.
Hier war also der Nachweis erbringbar.

Gruß Manfred M.


V8 fahren ist wie älter werden - gelegentliche Inkontinenz
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Ich bin ja kein Verkehrsrecht-Anwalt,Gutachter etc.,gehe aber trotzdem davon aus,dass der Umstand des Anhalten/Stehenbleiben durch den Rückwärtsfahrenden nicht per se zu einer Teil- oder gar Vollschuld des Unfallgegners führen kann,sondern es auf die Umstände eines jeden Falles ankommt.
Denn,wenn ich innerorts mit maximum 50km/h fahre und jemand,sagen wir mal 10m vor mir rückwärts aus einem Gründstück rausfährt und auf meiner Fahrspur stehen bleibt ,dann kachele ich ihm trotzdem rein.
Hat man keine Zeugen,die glaubhaft bezeugen können,dass der "andere" zu schnell fuhr oder einfach gepennt hat,dann haftet man in aller Regel allein.


Gruss Lukas


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