hmm..
lt einer seite vom öamtc vielleicht sogar ende april erlaubt nur nebler...
siehe hier:
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1113313.htmlarbö meint dazu noch folgendes:
Zulässige Varianten
Abblendlicht, eventuell auch automatisches Einschalten mit Zündung
"Echtes" Tagfahrlicht: gemäß der ECE-Regelung Nr. 87:
Stärke zwischen 400 - 800 candela pro Scheinwerfer
Weißes Licht
Es leuchten nur die vorderen Scheinwerfer
Automatisches Einschalten mit der Zündung
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
Automatisches Ausschalten, wenn die Scheinwerfer (Abblendlicht) eingeschaltet werden. Dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe
"Unechtes" Tagfahrlicht bzw. Tagfahrlichtschaltung:
Es wird das Abblendlicht innerhalb der zulässigen Werte für Abblendlicht entsprechend der ECE-Regelung Nr. 48 reduziert. Die Absenkung unterhalb des für Abblendlicht zulässigen Wertes, dh auf Tagfahrlichtstärke, ist verboten!
Wird häufig angeboten als "Tagfahrlichtmodul"
Es leuchten nur die vorderen Scheinwerfer
Die rückwärtigen Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung und Armaturenbeleuchtung brennen nicht mit
Automatisches Einschalten mit der Zündung. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeug ein- und auszuschalten
Automatisches Ausschalten, wenn die Scheinwerfer (Abblendlicht) eingeschaltet werden. Dies gilt nicht bei Verwendung der Lichthupe
Genehmigungspflicht
Eine Um- bzw. Nachrüstung innerhalb der zulässigen Varianten ist nicht anzeige-pflichtig und nicht genehmigungspflichtig.
Nicht erlaubt
Begrenzungslicht (Standlicht) alleine
Nebelscheinwerfer (Breitstrahler) alleine
Begrenzungslicht oder Nebelscheinwerfer durch Tagfahrlicht zu ersetzen.
also nebler alleine nicht erlaubt..
was man nun glauben soll...?!?
denke aber da noch wirklich rechtlich konkrete infos komme..