Aufgrund meiner Nachfrage kam grad jene Antwort

Sehr geehrter Herr Friedrich,

ich gehe davon aus, dass für Ihr Fahrzeug aufgrund eines
Sachverständigen-Gutachtens gemäß § 21
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Einzelbetriebserlaubnis
erteilt wurde. Dann kann die Änderung der emissionsbezogenen
Schlüsselnummer ebenfalls nur aufgrund eines Gutachtens eines
Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr in die Fahrzeugpapiere übernommen werden. In
der ABE für das Nachrüstsystem sind im Normalfall nur Fahrzeuge
mit allgemeiner Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung
ausgewiesen. Daher kann die Zulassungsbehörde dann die Änderung
der emissionsbezogenen Schlüsselnummer für ein Fahrzeug mit
Einzelbetriebserlaubnis nicht aufgrund einer ABE für ein
Nachrüstsystem vornehmen. Sollten Sie weitere Frage haben, können
sie mich gern unter unten angegebener Telefonnummer erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag



Das hier wäre es
§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.

Aber ich weiß nix damit anzufangen bezogen auf meinen dicken:-(

Nun hab ich nochma nachgefragt und jene Antwort bekommen:


Sehr geehrter Herr Friedrich,

offenbar wurde aber der Fahrzeugbrief aufgrund eines Gutachtens
ausgestellt. Dies ist für mich an der Verschlüsselung des
Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B-xx-xxxx ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Nun hab ich mal ganz genau nachgefragt was ich tun muß / kann.

Gruß Mikel

Zuletzt bearbeitet von Mikel F.; 01.11.2005 09:43.