Original-Behördentext:


Die Steuer hat sich sich für bestimmte Pkw nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ab dem 1.1.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18.4.1997) geändert.
Von der Kraftfahrzeugsteuererhöhung ab dem 01.01.2001 sind alle Pkw betroffen, deren Abgasemission nicht mindestens der ab 1.1.1997 obligatorischen sogenannten Euro-2-Norm entspricht.
Die Steuer erhöht sich damit für alle Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 00 bis 24, 28, 29, 34, 77 und 88. Fahrzeuge mit der Bezeichnung Schadstoffarm E2 (Schlüsselnummern 14, 16, 21, 34, 77) erfüllen nicht die Euro-2-Norm. Sie gehören zur Schadstoffklasse Euro 1!

Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2004
Zum 1. Januar 2004 sind die abgesenkten Steuersätze für Pkw gemäß dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ausgelaufen, die den Abgasnormen Euro 4, D 4, Euro 3, D 3 und Euro 2 entsprechen oder höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen (so genannte 3-Liter-Autos). Insgesamt sind etwa 20 Mio. Fahrzeuge betroffenen, für die bei durchschnittlichem Hubraum mit zusätzlichen Kosten bis zu 32 € im Jahr je nach Abgasverhalten und Antriebsart gerechnet werden muss.

Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Januar 2005
Das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 sieht in seiner letzten Stufe eine Erhöhung der Kfz-Steuer für wenig schadstoffreduzierte Pkw (Euro 1 und vergleichbare sowie andere mit und ohne Fahrverbot bei Ozonalarm) zum 1.1.2005 vor.


Und nochmal kurz zusammengefaßt:
Der V8 hat Schlüsselnummer "21" (im Fzg-Schein eingetragen und ist damit nur nach Euro1 eingestuft, auch wenn unten "E2" dasteht. Diese Schlüsselnummer steht im Fahrzeugschein unter Ziffer „1“ an fünfter und sechster Stelle.
Also umrüsten lassen!