Auch wenn vieles schon gesagt wurde, hier noch bissl was von mir zum Thema:

Bei den Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas handelt es sich allgemein bekannt um Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.

1. klare Folien (nicht getönt):

sind zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch, so denk ich:

- nicht an vorderen Seitenscheiben (für die Sicht des Fzg-Führers von Bedeutung), es sei denn der in der ABG ausgewiesene Verwendungsbereich lässt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu,
aber:

- nicht an der Windschutzscheibe
- nicht an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen

Auch eine "klare" Folie vermindert die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe, deshalb ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich.
Des Weiteren darf je nach Folie eine bestimmte Scheibendicke nicht überschritten werden.

Um die Einhaltung all dessen sicherzustellen, ist speziell für den Fall „vordere Seitenscheiben“ eine Anbauabnahme gem. §19.3 StVZO erforderlich und die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hiervon abhängig.

2. getönte Folien:

sind zulässig an Scheiben, die für die Sicht des Fzg-Führers nicht von Bedeutung sind,
jedoch:

nicht zulässig an Notfenstern, die durch Zerschlagen geöffnet werden müssen.

Also konkret:
An Scheiben die sich innerhalb des nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Gründe dafür sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (Grundlage ist die ECE-Regelung Nr. 43 – d.h. 1.verzerrungsfreie Sicht und 2. eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. Folie) darf nicht unterschritten werden) Aber: serienmäßige Wärmeschutzverglasungen weisen bereits einen Lichtdurchlässigkeitswert (ohne Folie) von mind. 70% auf.

Aus allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen:
"Die Folien dürfen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, aufgebracht werden." o.ä.

Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Insbesondere die Forderung eines zweiten Außenspiegels bei Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe.

Noch zum Schluß: Es gibt ein Schreiben vom KBA, nachdem auch eine Genehmigung im Rahmen einer Einzelabnahme unzulässig ist!

In diesem Sinne

Gruß

Uwe