§9 Abs. 5 StVO: Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Sofern der andere nicht mit 70 Sachen über den Parkplatz gerauscht ist zahlt der rückwärts fahrende 100% des Schadens.