Lieber Manfred,

vielleicht eine kleine Ungeschicklichkeit meinerseits, ich bezog mich auf österreichisches Recht. Dort ist festgeschrieben, dass nur Apparaturen verwendet werden dürfen, wo beide Hände frei bleiben.

Im KFG (Kraftfahrtgesetz) heißt es im §102 / 3:
In Antwort auf:

Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muß beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.




Weiters wird in der Verordnung 152 §1 ff für §102 Abs. 3 KFG festgeschrieben wie eine Freisprecheinrichtung aussehen zu hat:
In Antwort auf:

Begriffsbestimmung

§ 1. Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobil-telefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.

Bestimmungen für Inverkehrbringer

§ 2. Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Fixe Freisprecheinrichtungen
a) Diese müssen eine Vorrichtung zur Befestigung von Mobiltelefonen im Wageninneren enthalten. Diese Vorrichtung muß so ausgeführt sein, daß der Lenker nach dem Einbau der Freisprecheinrichtung die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.
b) Mikrofon sowie Ohrhörer (Kopfhörer) oder Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so angebracht werden können, daß die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird. Weiters muß das Mikrofon so angebracht werden können, daß der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrsumfeldes abgelenkt wird.
2. Mobile Freisprecheinrichtungen Diese müssen über ein ausreichend langes Verbindungskabel oder schnurlos einen Ohrhörer (Kopfhörer) mit dem Mobiltelefon so verbinden, daß gewährleistet ist, daß das Verbindungskabel nicht durch das Blickfeld des Lenkers verläuft. Weiters muß gewährleistet sein, daß das Mikrofon so angebracht werden kann, daß ein einwandfreies Sprechen möglich ist und die beim Lenken erforderliche Körperhaltung während des Telefonierens nicht wesentlich geändert werden muß und weder die freie Sicht noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers – insbesondere durch Kabel – beeinträchtigt wird und der Lenker bei Zuwendung nicht von der Beobachtung des Verkehrs-umfeldes abgelenkt wird. Der Lenker muß die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefones mit einer Hand bedienen können, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern.

Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

§ 3. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.




Bei stehendem Fahrzeug und abgestelltem Motor (soweit ich weiß reicht ein stehendes Fahrzeug, welches sich nicht im Verkehrsfluss befindet, aber nagelt mich bitte nicht fest) ist die Sachlage eine andere, wie Kai schon geschrieben hat. Daher ist verboten ev. das falsche Wort. Für mich ist das aber ungefähr so: Solange nicht im Bereich der StVo darf ich z.B. blaue Lampen haben - sobald ich auf der Straße bin eben nicht mehr. Ähnlich verhält es sich mit dem Telefon. Was du am Parkplatz machst, ist egal, sobald du aber auf öffentlichen Straßen fährst, darfst du (zumindest in AT) nicht über ein V8 Autotelefon kommunizieren.

lG Florian

Zuletzt bearbeitet von Florian R.; 18.04.2012 11:43.