Parken mit einem Verkaufsschild im Auto ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug zugelassen und betriebsbereit ist.
Das gilt nicht für Fahrzeuge mit roter Nummer:

Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nichtgegeben sind oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, fehlt es an einem Parken im Rechtssinn und kann eine über, den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße, vorliegen. Deshalb wurde beispielsweise das Abstellen von Fahrzeugen eines Gebrauchtwagenhändlers im öffentlichen Verkehrsraum, die lediglich eine so genannte rote Nummer (rotes Kennzeichen gemäß § 28 StVZO) hatten, nicht mehr als zulässiges Parken gewertet, weil in diesem Fall nicht die jederzeitige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist. (So OLG Koblenz, Beschluss vom 1.6.1983 - 1 Ss 242/83 -, DAR 1983, 302)

Quelle: http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm


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Tim