Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.

Eine vielfach - insbesondere von Kfz-Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach kein Totalschaden vorliegt, solange die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, ist nicht zutreffend; es kommt stets auf die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des Restwerts an, insbesondere kann die sog. 70-%-Grenze bei der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung keine Bedeutung haben.

In Ausnahmefällen, wenn nämlich der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der technischen Erhaltung des Fahrzeugs für den weiteren Gebrauch hat, können die Grenzen des Totalschadens bis auf 130% des Wiederbeschaffungswerts (und zwar ohne Berücksichtigung des Restwerts) erweitert werden, sodass dann auch Reparaturwerkstatt ersetzt werden können, die den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen.


Grüße aus dem Westerwald Christoph Alles wird gut!