Hallo Manfred,

hier meine Meinung:
Selbst wenn §119 und §120 BGB in dem beschriebenen Fall greifen, so haben die Verkäufer das BGB wohl nicht komplett gelesen, denn sonst wären sie über §122 gefallen:
§122 [Schadenersatzpflicht des Anfechtenden]
(1) Ist eine Willenserklärung nach §118 nichtig oder auf Grund der §§119, 120 angtefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

--> Meiner Meinung nach bedeutet das nicht anderes als: Entweder der Verkäufer rückt die Reifen für den genannten Presi raus oder er darf zahlen, und zwar den Differenzbetrag zwischen Deiner Auktion und dem Preis, den Du bei einem anderen Reifenhändler bezahlen musst.

Da der Anbieter in dem vorliegenden Fall ja auch noch ein Gewerbetriebender ist, sind die Gerichte da nicht gerade zimperlich.
Es handelt sich um einen sogenannten Vollprofi, der ganau wissen muß, was er macht.

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung und ein wenig Zeit hast, dann stehen die Chancen ganz gut für Dich.

Ist meine Meinung.

Gruß
Martin


Life sucks and then you die.