Schon lange so, allerdings hat der Geschädigte grundsätzlich ersteinmal das Recht, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandsetzen zu lassen und mit diesen Stundenverrechnungssätzen müssen die Gutachter auch rechnen.
Unter Umständen kann die Versicherung ein Angebot der sog. Partnerwerkstätten vorlegen, das ist meist dann der Fall, wenn fiktiv, also nach Gutachten abgerechnet wird.
Dieses Angebot der Versicherer ist aber an bestimmte Kriterien geknüpft, so ist der Unfallverursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherer in der Pflicht, die Gleichwertigkeit dieser Reparatur zu beweisen.
Ein einfaches DEKRA-Zertifikat z.B. reicht da nicht aus.
Außerdem muß der Stundenlohn der Partnerwerkstatt, mit welchem im Gegengutachten gerechnet wurde, für alle zugänglich sein, so gibt es z.B. Betriebe, welche extra versicherungsfreundliche Stundenverrechnungssätze nehmen (im Haftpflichtschaden) und bei "Normalkunden" einen anderen, teureren Tarif ansetzen.
Grundsätzlich gilt, bei Fahrzeugen unter drei Jahren bzw. regelmäßigen Wartungen in der Fachwerkstatt wird ein "Billigangebot" als unzumutbar eingestuft.