Hi,

mal ne Frage; was meinst Du in dem Fall mit STRAFRECHTLICH? Ich kann in dem von Björn geschilderten Sachverhalt keine Straftaten erkennen?

Das einzige, was man ihm in einem solchen Fall vorwerfen könnte, ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 1 II StVO). Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug mit Sachschaden. Wird gemäß Bußgeld-/Verwarngeldkatalog mit 35,00 EUR (Verwarngeld / kein Fahrverbot / keine Punkte) geahndet. Und auch den Tatvorwurf halte ich nicht für haltbar.

Da ist doch eher ein Verstoß des anderen Verkehrsteilnehmers gegen § 7 V StVO zu erkennen, indem er den Fahrstreifen wechselte und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursachte. (Bußgeldkatalog sagt: 75,00 EUR / 1 Punkt / kein Fahrverbot).

Oder dachtest Du bei strafrechtlich an den § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)? Will den hier nicht zitieren, aber es dürfte spätestens an dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit scheitern.

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist in dieser Konstellation einzig und allein für die Bemessung der Teilschuld relevant.

Und die zivilrechtliche Angelegenheit wird Björn auch wohl nicht mehr allzu große Kopfschmerzen bereiten, da es sich um einen Leihwagen mit einer Vollkaskoversicherung gehandelt habe.


Gruß,

Tom

- Audi V8 4.2 Exclusiv / Bj. 03/92 / 124000 km
- BMW 635 CSi / Bj. 02/83 / 126000 km


Zuletzt bearbeitet von Tom R.; 25.04.2003 02:06.