Nun steht ja in der StVO nichts von einer Tempo-Begrenzung auf Autobahnen. Es gibt dazu aber eine Richtgeschwindigkeits-Verordnung, in der für Pkw, Lkw bis 3,5 t und Motorräder ein Höchsttempo von 130 km/h empfohlen wird. Diese Empfehlung ist jedoch weit mehr als nur ein guter Rat...
Dazu verfolge man die Rechtsprechung in den neunziger Jahren. Nach mehreren teils widersprüchlichen Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in letzter Instanz einen typischen Fall:
Ein mit ca. 180 km/h auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug wurde von einem anderen, unachtsam ausscherenden Pkw-Fahrer zu einem Ausweichmanöver gezwungen, wobei es großen Sachschaden und Verletzte gab. Da der langsamerere Fahrer aber unerkannt weitergefahren war, ohne sich um die Folgen zu kümmern, verurteilte das Gericht den Fahrer des schnellen Wagens zu Schadenersatz. Die Begründung: Wäre er anstatt mit 180 nur mit 130 km/h gefahren, hätte er nicht die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, und wahrscheinlich wäre die Situation aber auch gar nicht erst kritisch geworden.
Allgemein formuliert heißt das: Wer wesentlich schneller als mit Richtgeschwindigkeit 130 unterwegs ist, kann auch bei einem fremdverschuldeten Unfall als Mitschuldiger herangezogen werden.
tut mir leid sieht nicht gut aus für dich
mfg. Marcus