Hallo Björn,

dass die alleinige Schuld bei Dir liegt, ist definitv falsch.

Wenn ich mal § 7 Abs. 5 StVO zitieren darf:
"In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."

Die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ist, wie der Name schon sagt, eine Richtgeschwindigkeit und nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Dennoch ist es so, dass bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit dem nicht unfallverursachenden Unfallbeteiligten eine Teilschuld angelastet wird. Je höher die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, desto höher auch die Bemessung der Teilschuld.

Sofern Du Rechtsschutz hast, gleich damit zu einem Anwalt, der sich damit auskennt (auch Verkehrsrecht sollte zu seinem Fachbereich gehören) und Du hast hoffentlich Deine Ruhe.

Sollte das nicht der Fall sein, kannst Du Dich gerne nochmal mittels Privat-Mail melden.


Schöne Ostern noch,


Tom