Hallo,
im Totalschadenfall wird nicht der Wiederbeschaffungswert gezahlt, sondern der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Diefferenz von Wiederbeschaffungswert (Wert für ein Serienfahrzeug) minus Restwert (Wert nach dem Unfall) zuzüglich eventueller Umbauarbeiten, An-und Abmeldekosten, etc...
Bei Fahrzeugen unserer Baujahre ist die Ermittlung von WBW und RW nicht so einfach, den schließlich fahren nicht mehr so viele auf der Straße.
Ebenso ist das Einstellen in Restwertbörsen laut geltender Rechtssprechung keine Option zur Ermittlung des Restwertes, denn in diesen Restwertbörsen tummeln sich neben Sachverständigen und Aufkäufern auch Versicherungen und der dadurch ermittelte Restwert stellt zum Großteil keinen realistischen Wert dar.
Es ist schon richtig, daß je höher der WBW und je geringer der RW ist, Du umso mehr erhälst und die Versicherung lediglich die ermittelten Werte als Grundlage für die Schadensregulierung nutzt.
Das Fahrzeug ist und bleibt Dein Eigentum, ob Totalschaden oder nicht und wenn Du Dein Fahrzeug an jemand anderen Verkaufen möchtest, welcher eventuell mehr bietet, ist es Deine Pflicht, den Erlös der Versicherung anzuzeigen.
Wie gesagt, ein Totalschadengutachten für unsere Fahrzeuge ist nicht eben aus dem Ärmel geschüttelt, denn schließlich mußt Du die Möglichkeit haben, Dir durch den Erlös des Verkaufes und den Erhalt der Zahlung durch die Versicherung, ein gleichwertiges Fahrzeug beschaffen zu können.
Gruß