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OP Offline
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Moin!
Hoffe alle hatten ein frohes Fest und haben noch frei so wie ich .

Habe da mal eine Frage in Bezug auf die Händlergarantie bei angeblichen Exportautos. Wenn der Händler einen Wagen als Export verkauft, muss er dann keine, wie üblich 2 Jahre, Garantie geben? Oder ist das egal. Händler gleich Garantie!
Wieso kann er denn überhaupt Fahrzeuge als Export ausweisen und sie dann doch in Deutschland verticken?
Kann mich einer von Euch mal aufklären über die Vorgehensweise und woraus sollte man achten bei einem Exportkauf???
Vielen Dank im Voraus.
Gruß aus Hamburg
Axl

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old hand
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Die meisten Export gehen in den Ostblock da sie dort keine Garantie geben müssen bzw die Käufer selbst Händler sind. Verkauft ein Export händer an Privat muss er die 2 Jahre Gewährleistung nach EU geben egal wo der Käufer herkommt

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Carpal \'Tunnel
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Hallo,

vielfach schränken Verkäufer ein Fahrzeugangebot auf "nur an Händler oder Export" ein! Beides hat den Hintergrund, keine Sachmängelhaftung für die Fahrzeuge gewähren zu müssen! Sie ist laut Gesetz 24 Monate, kann aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden! Diese gilt aber nur, wenn Privatleute kaufen! Wenn Du also ein Gewerbe hast, wird Dir ein Händler auch liebend gerne einen solchen "Exportwagen" verkaufen!

Grosse Markenhändler stellen sich kaum noch ältere und/oder größere Fahrzeuge auf den Hof. Die gehen dann direkt an Fähnchenhändler. Entweder verkaufen diese dann an "Händler oder Export" oder die scheren sich einen feuchten Kehricht um die Sachmängelhaftung!


--- Gruß aus Bocholt Kai
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Das ist eine Masche die diverse Händler versuchen, wenn er allerdings einem deutschen in Deutschland ein Auto verkauft, auch wenn es für Export ausgewiesen ist, dann hat er die Garantie möchte ich nicht sagen aber die Gewährleistung sowie die Möglichkeit wie Rücktritt usw. zu tragen.

Den im Gesetz steht nichts von Verkauf an Händler oder Export dann ohne ausschluss der Garantie, sonst muss er sich schon dran halten oder eben nicht an Privat verkaufen


Mein erster V 8 aber ein ewiger Traum von mir, schau ma mal... Seit gestern auch A8 quattro 2,8
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Carpal \'Tunnel
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Hallo,

bitte würfelt NICHT Garantie, Gewährleistung und Sachmängelhaftung durcheinander!

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--- Gruß aus Bocholt Kai
Kai E. #236361 28.12.2009 04:28
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Na dann klär uns auf, ich hab keinen Bock auf Google


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In Antwort auf:

Na dann klär uns auf, ich hab keinen Bock auf Google




Und ich werde nicht als "Erklär-Bär" bezahlt! Sorry, die Arbeit wirst Du Dir dann wohl machen müssen, wenn sich kein Anderer erbarmt!


--- Gruß aus Bocholt Kai
Kai E. #236363 28.12.2009 04:42
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Ach Schade ich dachte das ist ein Forum, aber wenn man dafür bezahlt wird das man was schreiben darf oder muss.

Wo kann ich mich anmelden


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Moin!
Kein Stress die Herren. Einige gute Hinweise waren ja schon dabei. Wer nichts schreiben will, der schreibt nichts. Wollte ja auch nur wissen, ob da jemand aus Erfahrung sprechen kann oder ob das ganze eine Risikogeschichte ist. Werde mich sonst im Netz noch mal schlau machen.
Gruß
Axl

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Pooh-Bah
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Na gut, dann erbarm ich mich mal:

Abgrenzung der Qualitätsgarantie gegenüber der Gewährleistung

Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

Garantie:
ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert.

Gewährleistung oder auch Sachmängelhaftung:
definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB allgemein 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf zwölf Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr zwei Jahre lang (bzw. ein Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.


Zuletzt bearbeitet von Christoph Schulte; 28.12.2009 05:17.

Grüße aus dem Westerwald Christoph Alles wird gut!

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