Denk aber an die 130%-Regelung. D. h. dass Du bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.200 Euro das Fahrzeug für bis zu 4.160 Euro reparieren lassen.

Die Obergrenze von 130% wird dabei durch den Reparaturaufwand, d.h. Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ermittelt !

Nach dem Urteil des BGH vom 15.02.2005 (NJW 2005, S. 1108) hat der Geschädigte den Anspruch auf Zuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert aber nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Gutachter zur Grundlage seiner Schätzung gemacht hat. Wird das KFZ daher nur teilweise oder schlecht repariert hat der Geschädigte keinen Anspruch.


Grüße aus dem Westerwald Christoph Alles wird gut!