Hallo Roland
In der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen von 1991 ist beschrieben, dass nur dann ein Straftatbestand besteht,wenn die Herstellung,der Vertrieb und die Verwendung nachgewiesen werden kann. Keine dieser Tätigkeiten sind in Deinem Fall zutreffend. Deshalb finde ich die Auflagen (Nachweis) nicht gerechtfertigt.
Gruß