Also, nun die Fakten aus DMeuro:
"..Wann sich die Teilkasko lohnt
Nicht für alte Autos
Auf eine Teilkasko-Versicherung sollte nicht verzichten, wer durch den Verlust des Fahrzeugs in finanzielle Schieflage geraten könnte.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer Teilkasko-Versicherung für Fahrzeuge, die zwischen zwei und acht Jahre alt sind - je nach Fahrzeugwert. Bei älteren Autos lohnt sich eine Teilkasko kaum, da der Zeitwert des Fahrzeugs oft schon gegen Null geht.
Mit Leistungen vom Versicherer kann der Versicherte zum einen bei Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung rechnen. Die Versicherung zahlt auch bei Haarwildschäden. Zum Haarwild gehören zum Beispiel Rehe, Hasen, Füchse und Wildschweine. Bedingung ist, dass das Fahrzeug gefahren ist. Auch Diebstahl (inklusive Teildiebstähle), Glasbruch, Brand oder Explosion und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss sind gedeckt.
Ersetzt bekommt der Fahrzeugbesitzer jeweils den Wiederbeschaffungswert (bis zum Zeitwert des Fahrzeugs) bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder am Fahrzeug befestigten Teile.
DMEuro.com Analyse:
Teilkasko muss nicht sein. Wer einen alten Wagen fährt, sollte keine Kasko-Versicherung abschließen. Bei der Teilkasko lohnt es sich, eine Selbstbeteiligung (Standard: 150 Euro, teurere Autos: 325 Euro) zu vereinbaren. Denn um auch die ersten 150 Euro eines Schadens ersetzt zu bekommen, zahlen Sie fast das Doppelte an Prämie...."
Details:
Wann liegt eigentlich ein Diebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor?
Nach § 12 AKB leistet die Versicherung in der Teilkaskoversicherung für den Verlust des Fahrzeugs Ersatz, wenn dieser Verlust "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung" zustande gekommen ist. Dabei ist jedoch die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjenigen, den es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, von der Versicherung ausgeschlossen.
Diebstahl: Gemeint ist der Diebstahl in strafrechtlicher Hinsicht. Dies ist mit dem Volksmund gesprochen der Fall, in dem das Fahrzeug regelrecht "geklaut" wird.
Taucht das Fahrzeug wieder auf, muss die Kaskoversicherung jedenfalls Schäden ersetzen, die der Dieb am PKW verursacht hat (eingeschlagene Scheibe, aufgebrochenes Lenkrad-Schloß, auch Vandalismus-Schäden, wie eine abgebrochene Antenne und aufgeschlitzte Sitze).
Entwendung ist jede "objektiv widerrechtliche Sach-Entziehung". Dieser Fall ist weit weniger häufig. Tatsächlich sind die meisten Beispiele für solche Sachverhalte so ziemlich an den Haaren herbeigezogen:
Sie geben ein Fahrzeug in Reparatur und können nicht zahlen. Die Werkstatt behält den Wagen (als Pfand - das darf sie), benutzt ihn (das darf sie nicht mehr) und baut damit einen Unfall. Anschließend geht die Werkstatt selber pleite und kann den Schaden nicht mehr zahlen. Stattdessen haftet Ihre Kasko-Diebstahlsversicherung.
Unterschlagung durch den befugten Benutzer: Diese Fälle sind relativ häufig. Sie sind beispielsweise der Eigentümer eines besonders chicken Sportwagens. Jemand, den Sie bis dahin noch für einen guten Freund gehalten haben, leiht sich den Wagen für zwei Tage aus und verscherbelt ihn während dieser Zeit umgehend in den Ostblock. Anschließend behauptet er dann, ihm sei der Wagen gestohlen worden. Sie melden den Schaden Ihrer Kasko und Ihr "Freund" macht eine Zeugenaussage, in der er den "Diebstahl" behauptet. Wenn nun aufkommt, dass Ihr "Freund" lügt wie gedruckt, steht also fest, dass gar kein Diebstahl vorliegt, sondern nur eine Unterschlagung, und für diese Unterschlagung muss die Versicherung nicht zahlen.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.2000
UND:
Wer muss beweisen, dass das Fahrzeug gestohlen wurde?
Nachdem jeder dasjenige beweisen muss, was für ihn günstig ist, muss eigentlich der Versicherungskunde im vorliegenden Fall beweisen, dass ihm der Wagen gestohlen wurde. Denn er wil ja schließlich Geld von der Versicherung. Dieser Beweis kann aber so gut wie nie geführt werden. Schließlich ist es ja das Charakteristische an einem gut ausgeführten Diebstahl, dass der Eigentümer der gestohlenen Sache nicht dabei ist (anderenfalls würde er den Diebstahl ja verhindern). Für einen Diebstahl existieren daher meist auch keine Zeugen. Und damit wäre eigentlich die Kasko-Diebstahls-Versicherung unsinnig, weil man ja dann die Voraussetzung der Ersatzleistung nie beweisen kann. Deshalb hat die Rechtsprechung gesagt, dass der Versicherungsnehmer nur ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen muss, aus denen sich lediglich das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Man muss der Versicherung gegenüber also lediglich schlüssig, also vernünftig nachvollziehbar vortragen, dass
z.B. das abends abgestellte Auto morgens nicht mehr vorgefunden wurde und diese Tatsachen beweisen.
Zusätzlich muss man beweisen, dass es keinen autorisierten Dritten gab, der den Wagen hätte wegfahren können (man muss also beweisen, wo sich sämtliche Schlüssel befanden und dass diese nicht von einem anderen Autorisierten benutzt werden konnten).
Wird der Wagen später gefunden, dann entfällt "das äußere Bild des Diebstahls" noch nicht zwingend dadurch, dass am gefundenen KfZ keine Einbruchsspuren festgestellt werden können, da nach dem heutigen technischen Stand es möglich ist, ein Fahrzeug auch ohne jegliche Einbruchsspuren zu öffnen. Dies gilt nach aktuellen gerichtlichen Entscheidungen sogar dann, wenn das Fahrzeug eine elektronische Wegfahrsperre hatte, so zuletzt das OLG Karlsruhe. Denn auch diese kann mit entsprechendem technischen Aufwand überwunden werden (und wenn man das ganze Fahrzeug mit einem Kran auf einen Lastwagen hievt und es auf diese Art und Weise abtransportiert).
Der BGH (NJW 1993, S. 1135) hat sogar gesagt, dass das äußere Bild eines Diebstahls auch dann noch vorliegen kann, wenn der Wagen mit einem passenden Schlüssel gefahren wurde. An diesem Bild ändert sich auch nichts, wenn man nicht den Verbleib aller Schlüssel beweisen kann und wenn sich an irgendwelchen Schlüsseln evtl. Kopierspuren befinden. Dieser Rechtsprechung haben sich aber viele örtliche Gerichte nicht angeschlossen, sodass Sie immer davon ausgehen sollten, dass Sie doch beweisen müssen, wo sämtliche Wagenschlüssel sind.
Die Darstellung dieses "äußeren Bildes" scheint also ganz einfach zu sein. Leider zeigt jedoch die tägliche Praxis eher das Gegenteil:
Auf Ihre kurze Sachverhaltsdarstellung hin
"...ich hatte meinen PKW Daimler Benz 260 E Freitag abend Ecke Müllerstrasse/Meierstrasse abgestellt; am Samstag in der Früh war er nicht mehr da..."
schickt Ihnen die Versicherung in aller Regel einen Fragebogen mit Dutzenden von Fragen, deren Beantwortung scheinbar mit der Sache selbst gar nichts zu tun hat und die so recht keinen Sinn ergeben will. Man fragt nach nachgemachten Ersatzschlüsseln, man fragt nach dem Verbleib der Schlüssel. Man fragt danach, wer das Fahrzeug ansonsten regelmäßig fährt. Man fragt nach so ziemlich allem, außer nach Ihrer Konfektionsgröße. Die Liste von Fragen hat einen relativ eindeutigen Grund. Die Versicherung will nämlich prüfen, ob Sie sich bei der Beantwortung dieser Fragen nicht evtl. in Widersprüche verwickeln. Ein solcher Widerspruch würde nämlich das äußere Bild des Diebstahls zerstören. Und in einen solchen Widerspruch verwickelt man sich schneller als man allgemein meint. Speziell im Verkehr mit einer Versicherung, von der man eine Leistung möchte, neigt so mancher von uns nämlich dazu, einen Sachverhalt leicht "geschönt" darzustellen und gewisse Details wegzulassen, von denen man meint, dass sie sich negativ für einen auswirken können. Wenn Sie aber einmal mit einer leichten Schwindelei angefangen haben, dann setzt sich u.U. das Problem durch den ganzen Fragenkatalog hindurch fort - und irgendwann taucht dann einmal ein Widerspruch auf, den Sie nicht mehr vermeiden können. Das führt oft dazu, dass sich auch Leute in Widersprüche verwickeln, die sich eigentlich im Hinblick auf den Fahrzeug-Diebstahl nichts vorzuwerfen haben, ihn insbesondere nicht selber verursacht oder veranlasst haben.
Wenn Sie also einen solchen Fragebogen von der Kaskoversicherung erhalten, sollten Sie mit äußerster Vorsicht zu Werke gehen und ggf. lieber einen mit Kasko-Regulierungen vertrauten Anwalt zu Rate ziehen. Dessen Kosten werden leider weder von der Gegenseite noch von der Rechtsschutzversicherung getragen. Aber selbst eine 4-stellige Rechnung eines Anwalts rechnet sich auch dann, wenn man sie bezahlen muss, wenn andererseits unter Umständen von der Versicherung DM 30.000,00 oder DM 40.000,00 Schadener-atz nicht geleistet werden.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.2000
UND:
Kann die Versicherung ggf. auch den Gegenbeweis erbringen?
Das ist sehr wohl möglich, wenn Sie sich bei der Schadenmeldung nämlich in Widersprüche verwickelt haben, aus denen dann plötzlich hervorgeht, dass das äußere Bild des Diebstahls nicht mehr vorliegt:
Es ist nämlich nicht nur das Fahrzeug abhanden gekommen.
Sie können auch die Fahrzeugpapiere beispielsweise nicht beibringen.
Außerdem fehlt einer der Fahrzeug-Schlüssel.
Wenn die Versicherung dann noch nachweist, dass Sie sich zufällig gerade in Geldnöten befunden haben, wird sie sich mit Sicherheit auf den Standpunkt stellen, dass das äußere Bild des Diebstahls nun nicht mehr vorliege. Vielmehr bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung.
In diesem Zusammenhang kann es beispielsweise darauf ankommen, ob Sie bereits mehrfach wegen Diebstahls oder Betrugs vorbestraft sind. Wenn Sie angegeben haben, dass zum Fahrzeug keine Nachschlüssel existieren, an einem abgelieferten Schlüssel sich aber Kopierspuren befinden, ist der Widerspruch so erheblich, dass die Versicherung jedenfalls die Leistung verweigern kann.
Sind Sie aber einmal unglaubwürdig, dann müssen Sie in vollem Umfange beweisen, dass Ihnen das Fahrzeug gestohlen wurde und das ist - wie gesagt - praktisch nicht möglich.
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Daher gilt im Umgang mit Kasko-Versicherungen im Falle des Fahrzeug-Diebstahls:
Äußerste Vorsicht bei Abgabe der Schadenmeldung und noch größere Vorsicht beim Ausfüllen irgendwelcher Fragebögen!
Bedienen Sie sich im Zweifel lieber anwaltschaftlicher Hilfe, auch wenn es etwas kostet. Zwar kann man es den Versicherungen nicht verdenken, dass sie versuchen, Widersprüche aufzudecken um so ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden. Auf der anderen Seite treten aber durch unbedachtes Ausfüllen von Fragebögen viele Widersprüche auf, die bei ordentlicher Sorgfalt zu vermeiden wären und die dann dazu führen, dass Geschädigte keine Versicherungsleistungen bekommen, auf die sie eigentlich Anspruch hätten.
Grüße
Trixi