Nicht ganz. Auch in Deutschland gibt es Sammelverfahren.
Im Deutschen Recht gibt es dafür den Begriff der "Anspruchshäufung" (
§ 260 ZPO, analog).
Ausserdem kann das zuständige Gericht (meist das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten) entscheiden, mehrere gleichartige Verfahren zusammenzuführen. Das nennt sich dann "Prozessverbindung" (
§ 147 ZPO).
Befragt mal die Suchmaschine eures Vertrauens nach
"Streitgenossenschaft".