Nicht ganz. Auch in Deutschland gibt es Sammelverfahren.
Im Deutschen Recht gibt es dafür den Begriff der "Anspruchshäufung" (§ 260 ZPO, analog).
Ausserdem kann das zuständige Gericht (meist das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten) entscheiden, mehrere gleichartige Verfahren zusammenzuführen. Das nennt sich dann "Prozessverbindung" (§ 147 ZPO).
Befragt mal die Suchmaschine eures Vertrauens nach "Streitgenossenschaft".