Eine explizites Überholverbot vor "Kreuzungen oder Einmündungen" ist in der StVO nicht formuliert. Hier greifen die §§ 1 und 5 der StVO.

Auszüge:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).

... Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß währendd es ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage ... (§ 5 StVO).

Ein Überholen vor einer Kreuzung stellt somit meist ein Verstoß gegen einen oder beide §§ dar...

Wenn du selbst sagst, dass "keiner wusste, was der Z3 will", kann nur von einer unklaren Verkehrslage gesprochen werden - ich denke darauf wird es hinaus laufen.

Bastian