|
Registriert seit: Dec 2001
Beiträge: 1,593 Likes: 28
veteran
|
veteran
Registriert seit: Dec 2001
Beiträge: 1,593 Likes: 28 |
Die bisher geltende Löschungsfiktion nach 18 Monaten entfällt ab 01.03.2007. Fahrzeuge können für mindestens 7 Jahre, wenn die Betriebserlaubnis noch nachgewiesen werden kann, sogar noch länger, ohne erneute Abnahme nach § 21 StVZO wieder zum Verkehr zugelassen werden. Erst wenn die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden sind und die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden können, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen:
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 14 Tage); bei unseren ausländischen Mitbürgern muss im Pass eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis von mind. 3 Monaten bzw. bei EU-Bürgern eine Freizügigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden; außerdem ist immer eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 14 Tage) erforderlich Bei Minderjährigen eine Einwilligung beider Elternteile und Benennung eines Zustellbevollmächtigten Versicherungsbestätigung Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein); bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung Bescheinigung über Abgasuntersuchung (AU) Kennzeichenschilder Vollmacht für Beauftragten Einzugsermächtigung (wird mit Ihrer Unterschrift auf unserem Antragsformular erteilt) + Nachweis über ein bestehendes Konto des Fahrzeughalters (z.B. EC-Karte oder Kontoauszug) Bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister / Gewerberegister Prüfbuch sowie Untersuchungsbericht und Prüfkontrolle der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP), (falls prüfbuchpflichtig)
|
|
|
Link in Zwischenablage kopiert