§ 2 FeV - Eingeschränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.


und in diesen Fall ist mit einem Automatik-Getriebe Vorsorge getroffen worden