Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Schreiben vom 16.02.2000 darauf hingewiesen, dass die bei verschiedenen Kraftfahrzeugen erfolgte Reifen-Fabrikations-Bindung von der Europäischen Kommission als unvereinbar mit der Richtlinie 92/93eg angesehen wir. Da die Richtlinie durch Verordnung vom 12.08.1997 (bgbi roem. 1, S. 2051) in nationales Recht umgesetzt wurde, sind bestehende Reifen-Fabrikations-Bindungen ab sofort rechtsunwirksam. Durch die Aufhebung der Reifen-Fabrikations-Bindung haben die im Fahrzeugschein ggf. enthaltenen Eintragungen keine direkte Rechtswirksamkeit mehr, sie sind nur noch als Empfehlung anzusehen. Das hat zur Folge, dass bei Fahrzeugkontrollen Angaben im Fahrzeugschein zum Reifenfabrikat nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sind. Doch es kommt noch besser. Auf Grund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeitund sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten. Die Begründung der Europäischen Kommission: Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u. a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt. Der Geltungsbereich: alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen, alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR. Die Konsequenzen für den Fahrzeughalter: Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt.
Quelle:
http://www.krauth-roessler.de/beetle_reifen.htmund noch einer...
Reifenfabrikatsbindung aufgehoben!!!
Bei der schon lange diskutierten Frage der Zulässigkeit von der Reifenfabrikatsbindung an Kraftfahrzeugen und Motorrädern ist es endlich zu einer positiven Entscheidung gekommen. Positiv vor allem für den Endverbraucher, dem jetzt die lange Suche nach den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Reifen für sein Auto erspart bleibt
In einem Beschwerde- und Verletzungsverfahren gegen die BRD hat die Europäische Kommission die in der Praxis gängige Methode, Empfehlungen für bestimmte Fabrikate auszusprechen, ab sofort für wiederrechtlich erklärt.
Die Entscheidung gilt für alle Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereichen der Richtlinie 70/156/EWG -Klassen M,N,O- fallen.
Reifen, die das Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/23/EWG aufweisen, werden nur noch hinsichtlich ihrer Größen, Last und Geschwindigkeitsindex geprüft. Das heißt, der Tüv-Prüfer darf die eventuell in Ihren Fahrzeugschein eingetragene Fabrikatsbindung nicht beachten. Welches Reifenfabrikat Sie fahren ist egal, nur Reifengröße, Tragfähigkeit und Lastkennzahl muss mit der im Fahrzeugschein übereinstimmen. Auch in den Technischen Prüfberichten, die z.B. bei der Umrüstung auf Alufelgen und Breitreifen erstellt werden, ist der Hinweis auf den Reifenhersteller zu unterlassen.
Auch der Fahrzeughersteller selbst darf ab sofort keine Empfehlung mehr in dieser Hinsicht Aussprechen. Bereits vorhandene Eintragungen verlieren ihre rechtliche Gültigkeit.
Quelle:
http://www.pottiga.de/news.htm