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hallo
wer hat rote dauerkennzeichen (06er) und hat gesetzlich damit erfahrungen? ich habe welche seit 21 jahren aber bin gerade bischen mit meinem latein am ende!!!
vielleicht kann ich mal mit einem telefonieren von euch der ebenfalls damit erfahrungen hat oder gar einer vom amt oder zulassung bzw anwalt?

gruss


Gruß Günter avzansbach@aol.com
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Was ist denn dein Problem? Hast du Ärger mit der Schmiere gehabt?


V8 ist ne Sucht !
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Carpal \'Tunnel
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Ich glaub das mit dem Dauerkennzeichen ist schon dein Problem.
Die sind für Erprobungs- und Einstellfahrten.

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das landratsamt hat mir ein bußgeldbescheid geschickt über 50 euro zuzüglich gebühren mit der begründung das ich mein fahrzeug abgestellt habe an ortsdurchfahrtsstrasse mit "zu verkaufen" schild.

berufen sich auf den §16 abs3 satz3: derartige fahrten sind seit01.03.07 nich mehr zulässig!!!

soweit ok aber ich bin doch nicht gefahren es parkte doch!!! und von parlen und zu verkaufen schild steht nirgends was!! und ohne kennzeichen kann ich es doch schlecht stehen lassen ?? zumal an diesen tagen im internet das fahrzeug angeboten wurde und ab und zu leute zur besichtigung gekommen sind,habe ich den wagen an der strasse geparkt und zur besseren erkennbarkeit mit einem dinA4 zettel versehen zu verkaufen! dieser wurde bei probefahrt abgenommen von der scheibe!

also was ist jetzt an dieser sache bußgeldfähig??


Gruß Günter avzansbach@aol.com
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Pooh-Bah
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Parken mit einem Verkaufsschild im Auto ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug zugelassen und betriebsbereit ist.
Das gilt nicht für Fahrzeuge mit roter Nummer:

Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist ferner, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Nur wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nichtgegeben sind oder das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, fehlt es an einem Parken im Rechtssinn und kann eine über, den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße, vorliegen. Deshalb wurde beispielsweise das Abstellen von Fahrzeugen eines Gebrauchtwagenhändlers im öffentlichen Verkehrsraum, die lediglich eine so genannte rote Nummer (rotes Kennzeichen gemäß § 28 StVZO) hatten, nicht mehr als zulässiges Parken gewertet, weil in diesem Fall nicht die jederzeitige Betriebsbereitschaft gewährleistet ist. (So OLG Koblenz, Beschluss vom 1.6.1983 - 1 Ss 242/83 -, DAR 1983, 302)

Quelle: http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm


Beste Grüße
Tim
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So ist das. Mehr Details kann man hier in Erfahrung bringen: Verkehrsportal

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schon interessant nur warum schicken die mir nicht diesen § bzw text?
naja herzlichen dank dafür.


Gruß Günter avzansbach@aol.com
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In deinem Fall ist die Sache klar: Du hast Das Fahrzeug nicht abgestellt, um es später wieder in Betrieb zu nehmen, sondern um es zu verkaufen. Das gibt aber die rote Nummer nicht her. Die gilt nur für Prüf - Probe - und - Überführungsfahrten. Eigentlich muss jede Fahrt auf einem Privatgelände enden. Es gibt natürlich Tricks: Zum Beispiel kann man mit einem Kombi ja durchaus erproben, wie viel Ladung er aufnehmen kann und dazu fährt man eben in einen Baumarkt und kauft dort ein - was eigentlich mit roter Nummer nicht zulässig ist. Ob man mit solch einer Begründung durchkommt ist aber eine Frage.
Bei dir ist die Sache aber eindeutig. Das geht nicht.


Beste Grüße
Tim
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Carpal \'Tunnel
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Wird man schon, einmal. Und nicht jedes WE.

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naja so eindeutig ist das nun auch wieder nicht! aber lassen wir das.


Gruß Günter avzansbach@aol.com
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Carpal Tunnel
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Mein Fahrlehrer hat mich damals gefragt, wie lange ich auf einem Parkplatz an der Autobahn parken darf.
Max. zwei Jahre lautete die Antwort, da spätestens dann die HU abgelaufen ist (drei Jahre gab es zu der Zeit noch nicht).

Das stellt zwar keinen rechtsbezug her, aber trifft die Sache auf den Kopf. Kiste muss regulär zugelassen sein, um am Straßenverkehr (in diesem Fall ruhend) teilzunehmen.

Ich denke, aus der Nummer kommst Du nicht raus. Zahle und trage es wie ein Mann .



In diesem Sinne Gruß Bernd
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Er hat den Sinn von dem Kennzeichen nicht verstanden, dass ist alles.

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Sieht so aus, ja.


Beste Grüße
Tim
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nein ihr habt die sachlage und die realität nicht verstanden! fakt ist es war ein din a4 zettel an der seitenscheibe angebracht "zu verkaufen" direkt vor meiner haustüre für 2 tage und zwar samstag und sonntag weil da leute zur besichtigung sich angemeldet hatten und diesen auch probe gefahren hatten! das zettelchen war so gedacht das die leute den wagen der zum verkauf stand besser sehen konnten! das wars!! und seit 2007 ist das eben verboten das ein zettel im fahrzeug angebracht werden darf im betrieb! aber nicht im stand.mein standpunkt ist der, meine steuer wollen die auch und billig sind die kennzeichen ja auch nicht zumal die nutzung um einiges eingeschränkt wurde seit den letzten 4 jahren finde ich diesen bescheid sehr kleinlich und das ärgert mich schon sche.. auf die 73 euro aber die tun als wäre das ein weltuntergang. echt ein witz.
wenn der wagen verkauft wird bekommen die ja auch wieder kohle über die steuer aber das ist dennen wurst die machen dir das verkaufen auch noch schwer.


Gruß Günter avzansbach@aol.com
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Du hast es immer noch nicht verstanden.
Du hast das Auto geparkt.
Durch das Verkaufen Schild gingen die davon aus es handele sich nicht um bloßes "Halten".
Und Parken darfst du das Auto mit roten Schildern nicht.

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...was widerrum auf privaten Gelände eine ganz andere Geschichte wäre !

Aber Günter geht es darum,das er sich abgezockt fühlt,weil ja der Staat an dem Verkauf des Wagens die Steuer einnehmen würde.Ebenso die Steuer der roten Nummer und nun auch noch den Strafzettel .....und noch von vielen anderen Sachen mehr !

Gruß Thomas


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Dann soll er halt nix verkaufen und schon hat der Staat nichts davon?!

Davon abgesehen, juristischen Rat darf ihm ehh nur nen Anwalt etc. geben.
Also Telefon zur Hand und Termin ausmachen, der kann nur Abwinken oder sagen da geht was.

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Das kann man aber auch anders sehen. Mit einer roten Nummer ist man ja auch privilegiert, zumindest dann, wenn man sie (als Händler) rege nutzt. Wenn man jedes mal ein Kurzzeitkennzeichen mit entsprechender Versicherung beantragen müsste, würde das ganz erheblich teurer werden als die rote Händlernummer.
Wenn man damit wenige Fahrzeug im Jahr bewegt, sieht das vielleicht anders aus aber braucht man dann ein rotes Händlerkennzeichen?
Ein rotes Händlerkennzeichen wird derzeit mit ca. 190,- pauschal besteuert. Dazu kommt eine Gebühr, die das Amt erhebt. Die ist wohl unterschiedlich hoch, ich habe irgendwo 175,- gelesen. Und dann kommt noch die Ausfertigung des roten Fahrzeugscheines dazu, ein paar Euro für das Büchlein, in das mehrere Fahrzeuge eingetragen werden können. Wenn man regelmäßig Fahrzeuge handelt, ist das sicher nicht zu teuer.

Der Zweck der Nummer ist klar definiert: Prüfungs-Probe-Übeführungsfahrten. Ein Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen kommt da im Prinzip überhaupt nicht vor, es sei denn, der Halter hat keinen privaten Parkplatz und muss dass Auto vor seiner Wohnung abstellen.

Früher waren auch Fahrten erlaubt, die ein Kaufinteresse wecken sollten. Das war natürlich ein Freibrief für jedwede Fahrt und ich kenne kaum einen Händler aus der Vergangenheit, der ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hatte. Die sind grundsätzlich nur mit roter Nummer gefahren. Das war aber früher schon nicht Sinn der Sache.

Ein geparktes Fahrzeug mit angebrachtem Verkaufsschild geht nicht und das sollte man auch wissen, wenn man ein solches Kennzeichen besitzt (das man im übrigen auch nicht verleihen darf).


Beste Grüße
Tim
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Vorsicht Ironie !
...DAS würde den Staat natürlich hart treffen


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Hi
ich muß zugeben,das ich das mit dem Verkaufsschild nicht wußte,wohl aber,das die Vorschriften in den letzten Jahren erheblich angezogen sind !
Ein Freund von mir (KFZ-Meister mit eigener Werkstatt) hat auch eine Händlernummer und verleiht die seitdem nicht mehr,aus Angst sie zu verlieren,wenn andere damit Unfug machen !Er fuhr seinen Privatwagen jahrelang nur damit,überall hin,aber seit kurzem hat er einen regulär zugelassenen Privatwagen und nutzt die Nummer ,wie sie genutzt werden sollte.
Aber ,da man dagegen sowieso nicht ankommt und die Vorschriften natürlich dann einhalten sollte,plädire ich fürs bezahlen und gut !Eigentlich hätte es auch eine Verwarnung getan,aber der Polizist war wohl nicht gut drauf !

Ursache für die Änderungen sind wahrscheinlich die ganzen Fähnchenhändler mit eigener Nummer und ihrer eigenen Auslegung der Vorschriften.

Gruß Thomas


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Hi

Ich hab mal bei unserer Zulassungstelle geschaut was die dazu so schreiben...

Rotes Händlerkennzeichen (BL-06....)
Rotes Händlerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwedung

Rote Kennzeichen können für Probe, - Prüfungs - und Überführungsfahrten an den genannten Personenkreis befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt werden.Örtlich zuständig ist die Zulassungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Voraussetzung ist, daß ein entsprechendes Gewerbe angemeldet ist. Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft werden.Hierzu werden von der Zulassungsstelle folgende Auskünfte eingeholt: - Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt - Bundesamt - Flensburg - Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Stellungnahme des zuständigen Polizeireviers. Für die Zuteilung des roten Kennzeichens ist die Vorsprache des Verantwortlichen des Betriebs bei der Zulassungsbehörde erforderlich.

Nach Erteilung der Genehmigung unterliegt auch dieses Kennzeichen der Kfz-Steuer. Die Kennzeichen werden folgendermaßen besteuert: 46,02 € für Krafträder und 191,73 € für übrige Fahrzeuge.
Versicherungsbestätigung (früher: Doppelkarte)

Kopie der Gewerbeanmeldung
Polizeiliches Führungszeugnis ( bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu beantragen ).
Personalausweis oder Reispass mit Meldebescheinigung

Gebühren:

175,00 Euro
Jeder weitere Fahrzeugschein kostet 13,00 Euro

Da wird ja einiges Verlangt... ich glaub davon lass ich dann lieber mal die Finger

Frank


Ich kann zwar nix.. bin aber zu allem fähig (der Spruch ist bei mir schon Uralt...)
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Oldtimer Kennzeichen hät ja was.. aber da brechen uns die 30 Jahre das Genick...

Rote Oldtimer-Kennzeichen (BL-07...)
Zuteilung eines roten Kenzeichens für Oldtimer-Fahrzeuge ( 30 Jahre ).

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen.
Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungskennzeichen und einer Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer besteht aus Ziffern und beginnt mit "07",
Die Kennzeichen sind entsprechend den Vorgaben für Eurokennzeichen jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen.

Rote Oldtimerkennzeichen berechtigen zu folgenden Fahrten:

Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, sowie die damit zuhängende An- bzw. Abfahrt
Probefahrten
Überführungsfahrten
Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung

Der Sinn und Zweck der Zuteilung eines roten Kennzeichens wie auch der Begriff eines Oldtimers verbieten es, dass ein solches Fahrzeug über einen Zeitraum von mehreren Monaten täglich oder nahezu täglich im Straßenverkehr in Betrieb gesetzt wird. Bei Oldtimer handelt es sich um Fahrzeuge, die gerade wegen ihres Alters gehalten werden und nicht als Verkehrsmittel des täglichen Bedarfs dienen.

Erforderliche Unterlagen:

Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimerfahrzeuge ab 30 Jahren (24,6 KB)
Versicherungsbestätigung ( in elektronischer Form als VB-Nummer)
Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
Nachweis der Halterdaten (z.B. Personalausweis, Reisepass mit Meldebestätigung
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie Gutachten der einzutragenden Fahrzeuge

Änderungen in der Art der vorzulegenden Unterlagen sind möglich.

Vorsprache des Antragstellers ist erforderlich!
Rechtliche Grundlagen:

Straßenverkehrszulassungs-Ordnung
Fahrzeugzulassung-Verordnung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Gebühren

Bei Zuteilung des roten Kennzeichens: 175,00 €
Bei nachträglicher Ausstellung eines Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) für ein neues Fahrzeug: 13,00 €



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Vergesse die Versicherung nicht, die ist da wohl richtig teuer.

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Hi

Da hab ich ganz schnell ne Haken dahinter gemacht... auch wenn es ganz Praktisch wäre..

Frank


Ich kann zwar nix.. bin aber zu allem fähig (der Spruch ist bei mir schon Uralt...)

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